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Statuten


Vereinsstatuten Schützengarten Fanclub

 

 

I. Name, Sitz und Zweck

Art. 1

Name Unter dem Namen „Schützengarten Fanclub“ besteht mit Sitz in St. Gallen ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB
   

 

Art. 2

Zweck Der Verein bezweckt:

 

a) Die Pflege und Förderung der Bierkultur und der Freude am Bier

b) Die Pflege und Förderung des Bierwissens

c) Die Förderung des massvollen Genusses von Bier

d) Das gesellige Beisammensein

e) Die ideelle Unterstützung der Brauerei Schützengarten

 

 

II. Mitgliedschaft

Art. 3

Arten Der Verein setzt sich zusammen aus:

 

a) Aktivmitgliedern

b) Gönnern

Art.4

Aktiv-
mitglieder
Aktivmitglieder können natürliche Personen ab 18 Jahren und juristische Personen werden, die bereit und in der Lage sind, die Zwecke des Vereins aktiv zu fördern.

 

Art. 5

Gönner Gönner ist jede natürliche oder juristische Person, die dem Verein mindestens den jährlichen Beitrag bezahlt, welcher vom Vorstand festgelegt wird.

 

Art. 6

Pflichten und
Rechte der Aktivmitglieder
Jedes Aktivmitglied ist verpflichtet, den Statuten, den Anordnungen des Vorstandes und den Beschlüssen des Vereins nachzuleben. Es verpflichtet sich ferner, nach seinen Möglichkeiten zur Förderung des Vereins beizutragen und den Mitgliederbeitrag zu bezahlen.

 

Alle Aktivmitglieder sind stimm- und wahlberechtigt.

Art. 7

Rechte der Gönner Die Gönner sind berechtigt, an den Anlässen des Vereins teilzunehmen und werden an die Vereinsversammlung als Gäste eingeladen.

 

 

III. Aufnahme, Austritt, Ausschluss

Art. 8

Aufnahme Die Aufnahme erfolgt durch die Vereinsversammlung auf entsprechenden Vorschlag des Vorstandes.

 

Art. 9

Austritt Aktivmitglieder müssen ihren Austritt aus dem Verein dem Vorstand schriftlich mitteilen. Ebenfalls führt zu einem Austritt aus dem Verein, wenn der Mitgliederbeitrag nicht entrichtet wird.

 

Art. 10

Ausschluss Mitglieder, die dem Vereinszweck vorsätzlich zuwiderhandeln, die Vereinspflichten wiederholt nicht erfüllen oder die Interessen des Vereins schwerwiegend verletzen, können vom Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden.

 

 

IV. Organisation

Art. 11

 Organe Die Organe des Vereins sind:

 

a) die Vereinsversammlung

b) der Vorstand

c) die Revisoren

A. Vereinsversammlung

Art.12

Vereinsvers-ammlung,
Einberufung
Die Vereinsversammlung bildet das oberste Organ des Vereins und findet mindestens einmal im Jahr statt. Ihr stehen folgende unübertragbaren Befugnisse zu:

 

a) Revision der Statuten, Auflösung des Vereins

b) Entgegennahme des Jahresberichtes des Präsidenten

c) Genehmigung der Jahresrechnung

d) Entlastung des Vorstandes

e) Wahl des Vorstandes und der Revisoren

f) Festlegung des jährlichen Mitgliederbeitrages (im ersten Jahr Fr. 49.–)

g) Beschlussfassung über Gegenstände, die gemäss Statuten der Vereinsversammlung vorbehalten sind

Die Vereinsversammlung wird durch den Vorstand, nötigenfalls durch die Revisoren einberufen. Eine Einberufung kommt auch zustande, wenn dies 1/5 der Mitglieder verlangen.

Die ordentliche Vereinsversammlung ist spätestens zwei Wochen vor dem Versammlungstag schriftlich mit Angabe der Traktanden einzuberufen.

Aktivmitglieder haben Anträge dem Präsidenten spätestens eine Woche vor der Versammlung schriftlich einzureichen

 

Beschluss-
fassung und Wahlen
Die Vereinsversammlung fasst ihre Beschlüsse und vollzieht ihre Wahlen offen und mit einfachem Stimmenmehr.

 

Ergibt sich bei einer Beschlussfassung Stimmengleichheit, hat der Präsident den Stichentscheid abzugeben.

B. Der Vorstand

Art. 13

Vorstand Der Vorstand besteht aus mindestens fünf Mitgliedern aus dem Kreis der Aktivmitglieder. Er konstituiert sich, mit Ausnahme des Präsidenten, selbst und zeichnet kollektiv zu zweien.
Präsident Der Präsident vertritt den Verein nach innen und nach aussen und leitet die Vereinsgeschäfte und Versammlungen. Er beruft den Vorstand zu Sitzungen ein und wacht über die gesunde Entwicklung und das Ansehen des Vereins und die Einhaltung des Vereinszwecks.

 

Der Präsident wird von der Brauerei Schützengarten zur Wahl vorgeschlagen.

Der Vorstand wählt aus seinen Reihen einen Vizepräsidenten, welcher den Präsidenten im Verhinderungsfalle bei seinen Aufgaben vertritt.

C. Die Revisoren

Art. 14

Revisoren Es werden zwei Revisoren aus dem Kreis der Aktivmitglieder gewählt.

 

Vorstandsmitglieder können nicht Revisoren sein.

Die Revisoren prüfen die Führung der Vereinskasse sowie stichprobeweise die Geschäftsführung des Vorstandes. Sie erstatten Bericht und stellen Antrag an die Vereinsversammlung.

 

V. Allgemeine Bestimmungen

Art.15

Vereinsjahr Das Übergangs-Vereinsjahr dauert vom 1. Januar 2011 – 30. Juni 2012. Ab 1. Juli 2012 wird das Vereinsjahr wie folgt festgelegt: 1. Juli – 30. Juni.

 

Art. 16

Amtsdauer Die Amtsdauer der von der Vereinsversammlung gewählten Organe beträgt 3

 

Jahre.

Art. 17

Wichtige Beschlüsse Folgende Beschlüsse der Vereinsversammlung müssen von mindestens zwei Dritteln der anwesenden Stimberechtigten gefasst werden:

 

a) Revision der Statuten

b) Auflösung des Vereins

Art. 18

Auflösung Bei der Auflösung des Vereins wird das Vermögen der Arnold Billwiller Stiftung, St. Gallen, zugewendet, welche dieses für kulturelle Zwecke einsetzt.

 

Diese Statuten wurden an der 1. Hauptversammlung vom 12. Oktober 2011 genehmigt.

Der Präsident:                                    Die Aktuarin:

Richard Wüst                                     Christa Hürlimann

 

Die Statuten gibt es hier auch als PDF-Datei zum Runterladen und Ausdrucken.